SONDERAUSGABE – Erklärung zum Urteil Broder vs. Melzer

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INHALTSANGABE

  1. TEIL 1 – Erklärung zu dem Urteil aus Frankfurt…
  2. TEIL 2 – Einiges zu den Geschehnissen des Tages…
  3. TEIL 3 – Einige Ausschnitte aus der Urteilsbegründung…
  4. TEIL 4 – Wie bereits jetzt begonnen wird das Urteil zu mißbrauchen…

Vorangegangene Sonderausgaben zum Thema…
Protestaufruf von Arno Lustiger und die Reaktion von Abraham Melzer


HINWEIS ZU UNSERER MAILINGLISTE…

Der nachfolgende Pressespiegel soll dazu beitragen ein möglichst WAHRHAFTIGES Bild über alles Rund um das Thema „Antisemitismus“ zu bekommen.
Die hier veröffentlichten Artikel repräsentieren nicht in jedem Fall die Meinungen der Redaktion, oder der restlichen Mitglieder der Honestly-Concerned Mailingliste. Dies gilt i.B. für die im letzten Abschnitt dieser Ausgabe veröffentlichten Leserbriefe und -beiträge einzelner Mitglieder.
JEDE WEITERVERÖFFENTLICHUNG DER BEI UNS VERÖFFENTLICHTEN BRIEFE ODER KOMMENTARE, OHNE VORHERIGE GENEHMIGUNG DER URSPRÜNGLICHEN ABSENDER ODER DER REDAKTION, IST STRIKT UNTERSAGT!


TEIL 1 – Erklärung zu dem Urteil aus Frankfurt…

Israelkritik ist legitim! Einen Antisemiten als solchen zu bezeichnen muß es ebenfalls sein!

Israel wurde zu jedem Zeitpunkt der Geschichte immer wieder kritisiert und dagegen gab es und gibt es selbstverständlich keinerlei Einwände. Gleichwohl gibt es Grenzen die nicht überschritten werden dürfen – NIEMALS und von NIEMANDEM. Wenn diese „Grenzen“ übschritten werden geht es nicht mehr um „Kritik“, sondern um Antisemitismus!
Wo genau diese „Grenze“ liegt, obliegt nicht einem Deutschen Gericht zu entscheiden, (genauso wenig wie Honestly-Concerned sich anmaßen würde über diese Definition entscheiden zu wollen). Dank derEUMC , gibt es eine unmißverständliche Vorlage für eine Antisemitismus-Definition , die bei der Frage der Klärung ab wann Kritik eben KEINE Kritik, sondern Antisemitismus ist, klare Vorgaben macht!

Wir zitieren:

Beispiele, wie sich Antisemitismus zum Staat Israel manifestiert in einem umfassenden Kontext:
· Dem jüdischen Volk das Recht auf Selbstbestimmung abzusprechen, etwa durch die Behauptung, der Staat Israel sei ein rassistisches Vorhaben.
· Die Anwendung eines doppelten Standards, indem an Israel Verhaltensansprüche gestellt werden, wie an keine andere demokratische Nation.
· Eine Charakterisierung Israels oder der Israelis unter Verwendung von Symbolen und Bildern des klassischen Antisemitismus wie dem Vorwurf, Juden hätten Jesus getötet oder Blutslegenden.
· Der Vergleich der heutigen Politik Israels mit der Politik der Nazis.
· Juden kollektiv für das Verhalten des Staates Israel verantwortlich zu machen.

Gemäß dieser Definition kann es keine Frage darüber geben ob Abraham Melzer, Hajo Meyer und derengleichen, egal ob Juden oder nicht, Antisemiten sind oder nicht. Die Worte und Äußerungen dieser Herren, und dafür gibt es schriftliche Belege und Zeugen genug, sprechen für sich!Während die Frankfurter Richter erkannten, daß „die Äußerungen des Klägers während des Vortrages an der Leipziger Universität einen ausreichenden Bezugspunkt für einen Antizionismusvorwurf“ darstellen, sind deren Schlußfolgerungen, bzw. das erstinstanzliche Gesamturteil bedauernswert. Unter Berufung auf die o.g. EUMC-Definition, hätten die Richter aufgrund „der vom Kläger an Israel geäußerten Kritik, in der er die Situation im heutigen Israel mit Deutschland in den Anfängen des Nationalsozialismus vergleicht“, ganz klar zu einen anderen Urteil kommen müssen! Sich bei alle dem noch auf eine „eidesstattlichen Versicherung“ zu berufen, in der jemand von sich selber erklärt bei einer Veranstaltung „keine antisemitischen Äußerungen getätigt zu haben“ verhöhnt den Ernst der Gesamtsituation und die Konsequenzen die ein Verfahren wie dieses mit sich bringt.

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TEIL 2 – Einiges zu den Geschehnissen des Tages…


  1. TAZ„Judeophobie“ ist ehrenrühriger Begriff
    FRANKFURT/M. taz Mancher Fall macht auch einem geduldigen Zivilrichter zu schaffen. Der Vorsitzende Richter der Pressekammer des

  2. FAZMelzer obsiegt über Broder
    27. Januar 2006 Zwei zu eins für Melzer. Der Publizist Henryk M. Broder hat im Gerichtsverfahren gegen den Neu-Isenburger Verleger

  3. FAZBroder darf Verleger keine Judenfeindlichkeit unterstellen
    27. Januar 2006 Der jüdische Publizist Henryk M. Broder darf dem Darmstädter Verleger Abraham Melzer und dem Buchautor und KZ-Überlebenden

  4. SZUrteil: Broder vs. Melzer
    Der jüdische Publizist Henryk M. Broder darf dem Darmstädter Verleger Abraham Melzer und dem Buchautor und KZ-Überlebenden Hajo Meyer keine

  5. SZDie Sache: Broder gegen Melzer
    Inzwischen hat der Streit ein Niveau erreicht, das nur noch schwer zu unterbieten ist. Und doch unterbieten es die Kontrahenten fast täglich.

  6. Neues Deutschland – Ganz normale Menschen
    Von Tom Strohschneider. Es ist das erste Mal, dass ein deutsches Gericht darüber befindet, ob ein Jude das Recht hat, einen anderen

  7. JUEDISCHE.ATDie meschuggene Republik – Ein deutsches Gericht urteilt am Tag des Gedenkens an die Shoah gegen den Publizisten Henryk M.Broder und für den „Irren aus Neu-Isenburg“
    Es war kurz nach dem Ende der Verhandlung in Frankfurt am Main vor wenigen Wochen. Die Journalistin Esther Shapira näherte sich dem Verleger Abraham Melzer und stellte eine einfache Frage. „Warum haben sie geschrieben, ich hätte den Film über Muhammed Al Dura im Auftrag des Mossad gedreht“ fragte die Mitarbeiterin des hessischen Rundfunks Shapira Melzer. „Habe ich das?“ fragte der „Israelkritiker“ erstaunt zurück.
    Melzer schrieb darüber, Israel würde in den besetzten Gebieten „noch keine Gaskammern bauen“. Es darf nun
    mit Fug und Recht behauptet werden, Melzer würde den „Adolf“ machen. Broder darf Melzer und seinen Autor Hejo Meyer nicht als Experten für Judeophobie bezeichnen. Eine Nutzung braunen Drecks zur Erzielung eigener Vorteile darf der Publizist Broder ebenfalls nicht behaupten….

  8. TAZ – Die Grenzen der Kritik – KOMMENTAR VON DANIEL BAX
    …Dass ein Jude einem anderen Juden Antisemitismus vorwirft, ist so neu nicht; im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt ist dies geradezu inflationär geworden. Linke Juden werden gerne damit bedacht, wenn sie sich zu kritisch über Israel äußern….

  9. Die Achse des GutenDas jüngste Gericht
    Keine Panik, Freunde, Genossen, Kameraden. In der Vorrunde steht es 2 zu 1 für meinen alten Freund Abi, den größten Verleger aller Zeiten (GRÖVAZ). Aber ein zu 66% gewonnenes Scharmützel ist noch keine gewonnene Schlacht, auch der berühmt-berüchtigte Viktor Henry de Somoskeoy hat dreimal gegen mich gewonnen, bevor er sich ausgesiegt hatte. Gut Ding will Weile haben. Schließlich ist sogar die Parole „Ruhm und Ehre der Waffen SS!“ vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt, dagegen ist alles, was ich über M&M geschrieben habe, reine Lobhudelei. Und damit ich nicht jede Anfrage einzeln beantworten muß („Wie wars?“), kommen hier drei dpa-Texte von heute.
    Schabat Schalom allerseits!
    1. Prozesse/Urteile/


  10. Die Achse des GutenAbi macht den Adi
    Mein alter Freund Abi Melzer, der größte Verleger aller Zeiten (GRÖVAZ), der schon angesichts von 279 verkauften Exemplaren eines ansonsten unverkäuflichen Buches vor Begeisterung ausrastet, klebt an mir wie der sprichwörtliche Kaugummi unter der Schuhsohle. Täglich schickt er mir mails mit wichtigen Mitteilungen aus seiner Wohnküche. Diese hier kam bei mir an, nachdem das Frankfurter LG entschieden hatte, es sei zulässig zu sagen, Abi und sein Starautor Hajo machten „den Hitler“:
    Name: a.m.
    E-Mail: info@melzerverlag.de
    IP-Adresse: 89.48.35.223
    —————————————
    Hallo Henryk, ich bin zufrieden. Und du??

  11. Die Achse des GutenDas Buch Hajo – Vers 5 – Gute Deutsche, böse Juden
    „Es steht außer Frage, daß die Deutschen aus der NS-Vergangenheit eine Lehre gezogen haben. Sie haben nach dem Zweiten Weltkrieg bewiesen, die demokratischen Prinzipien begriffen und in hohem Maße internalisiert zu haben…. Den Deutschen ist es zudem gelungen, normale, freundschaftliche Beziehungen zu ihrem Erzfeind Frenkreich aufzubauen. Sie haben viel getan, um Wiedergutmachung zu leisten für das, was nicht wiedergutzumachen ist…. Kurz, das deutsche Volk zeigte und zeigt aufrichtige Reue, etwas, was im Judentum von wesentlicher Bedeutung ist und Teschuwa genannt wird, das heißt: Reue und Umkehr.
    Dies steht im Kontrast zur Reaktion der jüdischen Bevölkerung in ihrer Totalität auf das außergewöhnlich große Problem, mit

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TEIL 3 – Einige Ausschnitte aus der Urteilsbegründung...

  1. Entscheidungsgründe

    • Erst dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, ist eine Meinungsäußerung dem Verbot zugänglich. Der Begriff der Schmähkritik ist dabei eng auszulegen. Eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es bei einer Äußerung nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Äußerung jeden sachlichen Bezug vermissen lässt oder der Sachbezug durch den diffamierenden Charakter völlig in den Hintergrund gedrängt wird und die Äußerung damit kein adäquates Mittel des Meinungskampfes mehr darstellt…

      Diese Grenze zur Schmähkritik ist hinsichtlich der Äußerung gemäß zu Ziff. 1a) der einstweiligen Verfügung, der Kläger fülle „Lücken im Antisemitismus mit braunem Dreck“, überschritten.

      Diese Meinungsäußerung überschreitet die Grenze zur Schmähkritik, da sie einen tatsächlichen Bezugspunkt im Zusammenhang mit dem Bericht über die Veranstaltung in der Leipziger Universität, zumindest bezogen auf den Kläger, vermissen lässt und diesen ohne sachlichen Grund herabwürdigt…

      Mit der Äußerung, der Kläger fülle Lücken im Antisemitismus mit braunem Dreck, wird dem Kläger, nicht wie vom Beklagten behauptet, „lediglich“ eine „koschere Form des Antisemitismus“, zugeschrieben bzw. ein Verhalten, das dem Antisemitismus Vorschub leistet. Vielmehr ist die Äußerung als der Vorwurf zu verstehen, der Kläger äußere antisemitische Meinungen, die mit denen der Nationalsozialisten zu vergleichen seien…

      Wer einer Person eine nationalsozialistische Gesinnung in Form von Antisemitismus zuschreibt, impliziert damit, dass diese Person die im Namen des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Verbrechen gutheißt. Eine solche Äußerung kann aufgrund des historischen Bedeutungsgehaltes in Deutschland nur negativ und diskreditierend verstanden werden. Wer wie hier bewusst eine solche Aussage macht, will seinen Diskussionsgegner in seiner Ehre verletzen und diffamieren. Dies wird auch durch die Formulierung deutlich, dass der Kläger da „eine Lücke entdeckt“ habe, die er „fleißig“ (mit braunem Dreck) fülle…

      Der Vorwurf, der Kläger selbst hege eine nationalsozialistische, antisemitische Gesinnung, entbehrt eines ausreichenden sachlichen Bezugspunkts. Zwar stellen die Äußerungen des Klägers während des Vortrages an der Leipziger Universität einen ausreichenden Bezugspunkt für einen Antizionismusvorwurf dar. Die Äußerungen des Klägers während des Vortrages bieten jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nationalsozialistisches Gedankengut hegt.Vielmehr ergibt sich aus der vom Kläger an Israel geäußerten Kritik, in der er die Situation im heutigen Israel mit Deutschland in den Anfängen des Nationalsozialismus vergleicht, dass der Kläger den Nationalsozialismus gerade ablehnt. Der Beklagte trägt auch keine anderweitige tatsächliche Grundlage vor, auf die sich sein Vorwurf stützen ließe, dass der Kläger bei der Veranstaltung in der Leipziger Universität, insbesondere bei der Einleitung des Vortrags des Autors Dr. H. M. entsprechendes geäußert habe. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22.8.2005 (Bl. 9 d.A.) erklärt, bei der Veranstaltung in Leipzig keine antisemitischen Äußerungen getätigt zu haben.

      Allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger den Vortrag eingeleitet hat, ergibt sich nicht, dass er sich den gesamten Inhalt des Vortrages im Detail zu eigen machen wollte…

      Es ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob dem Autor Dr. M. eine vermeintliche nationalsozialistische, antisemitische Gesinnung nachgesagt werden kann, da der Beklagte in seiner angegriffenen Veröffentlichung den Vorwurf: „Lücken im Antisemitismus mit braunem Dreck zu füllen“, nur an den hiesigen Kläger richtet, nicht aber an den Autor Dr. M.. Auch wenn der Kläger Verleger des Buches des Autors Dr. M.: „Das Ende des Judentums“ ist, muss sich der Kläger dessen angebliche Äußerungen bei dessen Vortrag in der Leipziger Universität nicht zurechnen lassen, denn eine Haftung des Klägers auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz als „Mitstörer“ steht hier nicht in Rede. Soweit der Beklagte vorträgt, dass sich der Kläger die Worte des Herrn Dr. M. zu eigen gemacht habe, fehlt es am substantiierten Vortrag des Beklagten und der entsprechenden Glaubhaftmachung…

      Auch ist die Grenze zur Schmähkritik hinsichtlich der Äußerung gemäß Ziff. 1 b) der einstweiligen Verfügung, der Kläger sei eine „Kapazität für angewandte Judeophobie“, überschritten.

      Mit dem Ausdruck, der Kläger sei eine „Kapazität für angewandte Judeophobie“ wird diesem vorgeworfen, er habe eine besonders intensive judenfeindliche Einstellung. Das Wort „Judeophobie“ bedeutet zwar wörtlich „krankhafte Angst“ vor den Juden (vgl. Der Große Duden, Fremdwörterbuch), es wird jedoch auch synonym mit „Antisemitismus“ gebraucht. Seit dem Erscheinen des Buches von Pierre-André Taguieff mit dem Titel „La Nouvelle Judéophobie“ (Ed. Mille et Une Nuits, Paris, 2002) wird es insbesondere auch als Bezeichnung für eine neue Form der antijüdischen Einstellung benutzt, bei der sich Antisemitismus mit Antizionismus verbindet (vgl. „Die Zeit“, Ausgabe 15/2002, erhältlich unter http://www.zeit.de/archiv/2002/15/200215_frankreich.xml ).

      Vorliegend ergibt sich aus dem Kontext des Artikels, dass „Judeophobie“ soviel wie „Antisemitismus“ heißen soll. In diesem Sinne hat sich der Beklagte auch persönlich in der mündlichen Verhandlung geäußert. Ob allein die Bezeichnung eines Juden durch einen anderen Juden als Antisemiten im Rahmen einer Gesamtabwägung die Voraussetzungen einer Schmähkritik erfüllt, kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben. Bei der hier zu beurteilenden Bezeichnung als „Kapazität für angewandte Judeophobie“ steht durch die Betonung des Wortes „Kapazität“ und des Attributes „angewandte“ Judeophobie zur Überzeugung der Kammer die herabsetzende Äußerung und die Diffamierung der Person des Klägers – jenseits polemischer und überspitzter Kritik – im Vordergrund, zumal der Beklagte in seinem Artikel ausführt, dass er vorgehabt habe, sich diese beiden Kapazitäten für angewandte Judeophobie aus der Nähe anzusehen, aber leider wegen eines Malheurs kurzfristig habe umdisponieren müssen. Mit dieser – sarkastischen – Bezeichnung als „Kapazität“ soll offenbar der Kläger als vermeintlich besonders großer Antisemit gekennzeichnet und erheblich diskreditiert werden. Es wird deutlich, dass der Beklagte den Kläger dadurch in seiner Ehre verletzen will. Auch das Vorhandensein eines Sachbezugs im weitesten Sinne vermag vorliegend den Vorwurf der Schmähkritik nicht auszuräumen. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als eine bewußt diffamierende, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Klägers verletzende Meinungsäußerung, eine Schmähkritik, dar, für die sich der Beklagte nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art 5 Abs. 1 GG berufen kann; insoweit geht der Ehrenschutz vor (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1050, 1052 bezüglich der Äußerung: „Nazi“).

      Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer auch keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob der Kläger tatsächlich ein Antisemit ist oder ob seine Äußerungen lediglich als Israel-kritisch zu sehen sind.

      Soweit der Kläger die Unterlassung der Äußerung in der Überschrift „Wie zwei Juden für die Leipziger den Hitler machen“ begehrt, war die einstweilige Verfügung Bezüglich Ziff. 1 c) aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

      …Mit der plakativen, drastisch überzogenen Formulierung in der Überschrift seines Artikels versucht der Beklagte in erster Linie in provokanter Weise Aufmerksamkeit für seine Kritik an dem Kläger und dem Autor Dr. M. und deren Auftritt auf einem Podium in der Leipziger Universität zu erzielen. Ein tatsächlicher Vergleich des Klägers mit dem Handeln und Wirken des Massenmörders im Dritten Reich, wie „der Kläger ist ein Antisemit wie Hitler“ oder „ein Volksverhetzer wie Hitler“, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer – auch bei sinngemäßer Auslegung- nicht aus der metaphorischen Formulierung „für die Leipziger den Hitler machen“.

      Aus dem Kontext des Artikels ergibt sich, dass der Ausdruck „für die Leipziger den Hitler machen“ auch bedeuten kann, der Kläger spiele für die Leipziger „den Hitler“, indem er dessen Antisemitismus, der in der Judenvernichtung mit Gaskammern gipfelte, öffentlich verniedliche. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit der vom Kläger stammende bzw. mitgetragene Vergleich der Situation im heutigen Israel mit derjenigen kurz nach der „Machtergreifung“ Hitlers. Bei mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich diejenige zugrunde zu legen, die für den Äußernden günstiger ist (vgl. BVerfG NJW 1998, 3048)…


  2. Das vollständige Urteil ist im Internet nachzulesen unter:
    Landgericht Frankfurt:
    http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/C1256E4B004692BD/CurrentBaseLink/7192D52D4711048CC125710300466C8F/$File/2-03%20O%20485-05-Antisemitismus-2.pdf

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TEIL 4 – Wie bereits jetzt begonnen wird das Urteil zu mißbrauchen...


  1. A RNE HOFFMANN – Recht gesprochen: Der jüdische Publizist Henryk M. Broder darf dem Darmstädter Verleger Abraham Melzer und dem Buchautor und KZ-Überlebenden Hajo Meyer keine nationalsozialistische oder judenfeindliche Gesinnung unterstellen. Die komplette Urteilsbegründung gibt es hier als pdf zum Runterladen. Es ist geradezu ergötzlich zu lesen, wie die klare juristische Analyse eines Gerichtes sämtliche rhetorischen Nebelkerzen und rabulistisches Zinnober nicht nur von Broder selbst, sondern auch seiner gesamten Clique komplett entzaubert. Möge dieses Urteil als „Broder-Urteil“ in die deutsche Justizgeschichte eingehen! Indes bleiben Fragen offen: Kündigt sich jetzt eine Prozesswelle gegen die „Achse des Guten“, „Honestly Concerned“ und andere Grüppchen an, die aus solchen Unterstellungen eine wahre Passion gemacht haben? Und werden die Betreffenden von persönlichen Diffamierungen allmählich wieder auf die Ebene der Auseinandersetzung auf Sachebene zurückkehren, oder haben sie das in den letzten Jahren komplett verlernt?

  2. P ALÄSTINA PORTALAbraham Melzer gegen Henryk M. Broder – Urteil 2-03 O 485/05
    Diffamierende Kritik, die einen anderen in die Nähe nationalsozialistischen, antisemitistischen Gedankenguts rückt, ist unzulässig. – Das Urteil >>>

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