Orthodoxe Rabbinerkonferenz Deutschland: Bekanntmachung zum Verkauf von unkoscherem Fleisch durch die Firma A & L Aviv GmbH – 24. November 2014

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Orthodoxe Rabbinerkonferenz – WikipediaAufgrund der Veröffentlichung des Betruges, welcher von der A & L Aviv GmbH an der jüdischen Gemeinschaft Deutschlands begangen wurde, wandten sich viele jüdische Gemeinden, Organisationen und Privatpersonen aus Deutschland und dem Ausland an die Orthodoxe Rabbinerkonferenz Deutschland (ORD), um ihre Stellungnahme zu der Angelegenheit zu erhalten. Die ORD bemühte sich in der darauffolgenden Zeit darum, die öffentlich bekannt gemachten Aussagen zu überprüfen. Schließlich lud das Rabbinatsgericht der ORD auch Rabbiner Klein und seinen Beauftragten, den Maschgiach, welcher in seinem Namen die Aufsicht über die Kaschrut bei der A & L Aviv GmbH ausübte, zu einer Sitzung am 17.11.14 ein, jedoch erschienen beide nicht zu der Sitzung.

Trotz anfänglicher mündlicher Leugnungen seitens Rabbiner Kleins bezüglich möglicher Fehler hinsichtlich der Kaschrut des von A & L Aviv GmbH vertriebenen Fleisches wurde eine schriftliche Stellungnahme an den Vorstand der Jüdischen Gemeinde Frankfurt in seinem Namen veröffentlicht, welche schwerwiegende Verstöße gegen die Kaschrutregeln einräumt und eingesteht. Hiermit bekräftigen und bestätigen sich die Aussagen, dass unter seiner Aufsicht beim besagten Betrieb unkoscheres Fleisch in großen Mengen untergemischt und als koscher verkauft wurde.

Aufgrund der besagten Umstände gibt die ORD bekannt:

  1. Die mit dem von Aviv vertriebenen Fleisch in Berührung gekommenen Geräte müssen gekaschert werden, sofern nicht schon geschehen. Nachfolgend gibt es hierzu eine detaillierte Anleitungen.
  2. Gemäß dem vorliegenden Kenntnisstand kann die ORD die Koscherzertifizierungen Rabbiner Kleins nicht empfehlen.

 

Der Vorstand der ORD

 

Orthodoxe Rabbinerkonferenz Deutschland
Roonstrasse 50 * 50674 Köln
Telefon: +49-(0)221-92156020 * Telefax: +49-(0)221-92156019
E-mail: info@ordonline.de * Internet: www.ordonline.de

 


 

Anleitung für das Kaschern des betroffenen Geschirrs und der betroffenen Haushalte

  1. Geschirr, welches als „kli sheni“ – „zweites Gerät“ – gilt, in welchem also die Speisen nicht selber gekocht, gebraten oder gebacken werden, sondern in welches die Speisen (auch in heißem Zustand) überführt werden (z.B. Servierteller, Teller, Besteck, Schüsseln, etc.), muss nicht gekaschert werden.
  2. Selbiges gilt auch für Geschirr, welches nur in kaltem Zustand (weniger als 45 Grad) mit den Speisen in Kontakt kommt.

Die folgenden Punkte 3-5 gelten nur für Küchen, in welchen das Fleisch zur betroffenen Zeit ausschließlich von der Aviv GmbH bezogen wurde:

  1. Kochtöpfe und Kochutensilien (Schöpflöffel, Fleischgabel, Pfannenwender, etc.), welches beim Koch-, Back- oder Bratprozess direkt mit den Speisen in Berührung kommt und somit als „kli rishon“ – „erstes Gerät“ – gilt, muss in kochendem Wasser gekaschert werden (wie zu Pessach)
  2. Pfannen, in welchen in Öl gebraten wurde, und Bleche, müssen durch „libun kal“ gekaschert werden (erhitzen auf dem Herd oder im Ofen, bis ein Stück Papier darin seitlich angesengt wird, oder ca. eine halbe Stunde bei höchster Hitze).
    Pfannen, in welchen ohne Öl gebraten wurde – dazu soll ein Rabbiner persönlich befragt werden.

Küchen, welche zur selben Zeit auch von anderen Geschäften koscheres Fleisch bezogen, müssen die in den Punkten 3-5 aufgeführten Geräte grundsätzlich nicht kaschern. Grund: der Zweifel ist erst zu einem Zeitpunkt entstanden, als der von den Geräten aufgenommene Geschmack nur auf rabbinischer Ebene verboten ist („taam pagum“), und in realen Zweifelsfällen auf rabbinischer Ebene erleichtert die Halacha („safek derabbanan lehakel“).

Obwohl halachisch gesehen nicht zwingend geboten, wer möchte, kann für sich erschweren und die betroffenen Geräte („kli rishon“ der Punkte 3-5) trotzdem kaschern.

  1. Geschirr, welches schon zu Pessach gekaschert wurde, muss nicht noch einmal gekaschert werden.
  2. Die Meinungen, dass größere feste Speisen (wie z.B. ganze Kartoffeln, große Fleischstücke, etc.) auch nach der Überführung vom „kli rishon“ ins „kli sheni“ noch als „kli rishon“ gelten (halachischer Begriff: „gush“), müssen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden – deswegen müssen beispielsweise auch Messer, mit denen das Fleisch aufgeschnitten wurde, nicht gekaschert werden.
  3. Glasgeschirr muss nicht gekaschert werden.

Natürlich müssen milchige Geräte nicht gekaschert werden (da diese in einem koscheren Haushalt mit dem betroffenen Fleisch ja nicht in Berührung kommen). Auch muss Geschirr (ob zu kascherndes oder anderes) nicht in der Mikwe eingetaucht werden.

 

 


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