Köln will den Hass | Tapfer im Nirgendwo

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§ 3 Absatz 3 der Kölner Stadtordnung ist eindeutig:

“Es ist nicht gestattet, die in § 1 bezeichneten Flächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen sowie private Grundstücke einschließlich ihrer baulichen Anlagen, soweit diese von der Straße einsehbar sind, unbefugt zu beschreiben, zu bekleben, zu besprühen, zu beschmieren sowie zu bemalen oder dies zu veranlassen. Dieses Verbot gilt auch für das Anbringen von Werbung aller Art, wie z.B. Plakate, Suchanzeigen etc. (Wildplakatierung).”

Seit einigen Wochen plakatiert Walter Herrmann nun schon den Gehbereich vor dem Kölner Dom mit Plakaten. Er begnügt sich nicht mehr nur damit, seine Plakate hochzuhalten oder an einer eigens errichteten Mauer zu hängen. Er plakatiert mittlerweile sogar den Boden der Domplatte. Dies ist eindeutig durch die Kölner Stadtordnung untersagt….


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