Kommentar von Honestly Concerned
Volker Beck: "Zur weihnachtlichen Phantomdiskussion über eine #Moscheesteuer:
Das deutsche Religionsverfassungsrecht regelt die Frage von Religionssteuern abschließend: "Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." (Artikel 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV).
Voraussetzung ist es, dass die islamischen Organisationen Religionsgesellschaften sind. Mindestens 4 der 5 großen Verbände sind aber keine Religionsgemeinschaften. Allein die AMJ, Ahmadiyya Muslim Jamaat, ist bisher Religionsgesellschaft mit Körpersschaftsstatus. Alle übrigen muslimischen Organisationen sind politisch formierte Organisationen von Religion, von ausländischen Staaten, Behörden oder Parteien abhängig. Sie können keine Religionsgemeinschaften sein, mit Ausnahme allenfalls der VIKZ, der Freunde Süleymans.
Ob muslimische Organisationen eine #Moscheesteuer erheben würden, wenn sie es könnten, ist zudem zweifelhaft. Auch nicht alle Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus erheben eine Religionssteuer, da dies ihrem religiösen Organisationsverständnis widerspricht."
Seit Längerem schwelt die Debatte, ob Moscheen zu stark vom Ausland beeinflusst werden, etwa durch die Finanzierung. Die Moschee-Gründerin Ates sieht die Lösung in einer möglichen Steuer und findet Zuspruch.
Tomasz Kulbacki
Es wäre sehr interessant, wie die Austritte geregelt werden. Wird die Austrittserklärung direkt an das zuständige Schariagericht weitergeleitet, damit ein gerechtes Urteil im Allahs Namen gefällt werden kann?
Ggf. könnte man StGB ein Bisschen an die kommenden Zeiten anpassen und die obligatorische Todesstrafe gleich bei der Abgabe verkünden.