Urteil zu NS-Vergleichen: Nicht immer Schmähkritik – Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Meinungsfreiheit: Wenn Kritik einen sachlichen Kern hat, darf sie polemisch zugespitzt sein. | Taz
Vergleiche mit NS-Gerichten oder Hexenprozessen dürfen nicht automatisch als unzulässige Schmähkritik eingestuft werden. Das entschied eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Die polemische Kritik an einer Richterin dürfe deshalb nicht als Schmähkritik eingestuft werden, wenn sie einen deutlich sachlichen Kern hat.
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