Bundessozialgericht erleichtert Anspruch auf Ghetto-Rente – Durften jüdische NS-Verfolgte ihr Haus nur im Ausnahmefall verlassen, liegt ein ghettoähnlicher Aufenthalt vor | Jüdische Allgemeine
Jüdische NS-Verfolgte müssen für eine Ghetto-Rente nicht in einem Ghetto während der NS-Zeit gelebt haben. Durften sie ihr Haus nur in wenigen Ausnahmen verlassen, liegt ein ghettoähnlicher Aufenthalt vor, der eine Ghetto-Rente begründen kann, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 13 R 9/19 R).
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