- 29.01.2019
- Honestly Concerned e.V.
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- Veröffentlicht In:
- Israels Nachbarn
- Nahostkonflikt
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3 Kommentare
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Joachim Gatesby
Zum Antworten anmeldenBereits im Naturrecht ist das Recht auf Selbstverteidigung enthalten, und dieses schlägt sich auch im Völkerrecht nieder:
vgl. Definition bewaffneter Angriff i. S. v. Art. 51 UNCh – der Begriff ist enger als der Gewaltbegriff in Art. 2 Nr. 4 UNCh, aber weiter als der Aggressionsbegriff ausvArt. 39 UNCh, sofern Aggression i. S. v. Art. 39 UNCh stattfindet, erst recht bewaffneter Angriff i. S. v. Art. 51 UNCh
Ein bewaffneter Angriff berechtigt zur Selbstverteidigung, dabei gibt es zwar die Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, allerdings existieren es hierzu unterschiedliche Rechtsmeinungen
Es gibt weiterhin indirekte Aggressionen in der Form der aktiven Unterstützung anderer
hinsichtlich ihrer Gewaltanwendung gegen einen Staat. Diese werden vom Begriff der Aggression umfasst (Libanon, Syrien) -
Felix Zehner
Zum Antworten anmeldenBitte gib mir mal die passage die es isreal erlaubt Völkerrechtlich ins Staatsgebiet eines soveranen Staates einzumaschieren oder zu bomben ?
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Joachim Gatesby
Letztlich ist der Libanon nicht souverän, sondern m.E. innen- wie außenpolitisch zu schwach, um dem Iran und Syrien Patoli zu bieten, aber völkerrechtlich hat Israel Recht und muss zu seinem eigenen Schutz reagieren , es ist auch anzumerken, dass die europäische Unterstützung für den Iran die Situation verschärft, indem sie dem Iran zusätzlichen wirtschaftlichen und finanziellen Freiraum verschafft, um Israel zu bedrängen