Erfolg vor dem Kammergericht: Im Fall Ahmad Mansour wird die von Gelbart Legal erwirkte Einstweilige Verfügung gegen einen Berliner Politiker der Partei Die Linke vollumfänglich bestätigt – GelbartLegal | GelbartLegal
Am 29.11.2021 wurde unser Mandant Ahmad Mansour von einem Politiker der Partei Die Linke auf Twitter als „rassistischer Islamhasser“ bezeichnet. Mit Urteil vom 28.04.2022 hat das Landgericht Berlin II unseren Mandanten im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zugestanden. Die Berufung des Antragsgegners blieb erfolgslos.
Das Kammergericht hat festgestellt, dass die Äußerung des Politikers in keiner Weise gerechtfertigt war. Bei der Äußerung handelt es sich zwar an sich um eine von Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerung. Jedoch hat die Aussage „rassistischer Islamhasser“ keine tatsächliche Grundlage. Es fehlen jegliche hinreichende Anhaltspunkte, die einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten rechtfertigen würden. Demzufolge wurde Ahmad Mansour ein Anspruch auf Unterlassung der diffamierenden Äußerung zugestanden.
Das Kammergericht hat festgestellt, dass die Äußerung des Politikers in keiner Weise gerechtfertigt war. Bei der Äußerung handelt es sich zwar an sich um eine von Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerung. Jedoch hat die Aussage „rassistischer Islamhasser“ keine tatsächliche Grundlage. Es fehlen jegliche hinreichende Anhaltspunkte, die einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten rechtfertigen würden. Demzufolge wurde Ahmad Mansour ein Anspruch auf Unterlassung der diffamierenden Äußerung zugestanden.
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