Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe | Bundesverfassungsgericht

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht zur Entscheidung angenommen. Der wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilte, 96-jährige Beschwerdeführer macht vornehmlich geltend, sein Gesundheitszustand sei in den angegriffenen Entscheidungen nur unzureichend berücksichtigt worden, und rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Dieter Müller
Er beansprucht für sich etwas, dass er seinen Opfern nicht zubilligte. Weniger Anstand kann eine Person nicht mehr haben.