Verbot des Schächtens: BGH im Jahr 1960 – Der Tierschutz der Antisemiten | Legal Tribune Online
Heute finden die Missstände in der industrialisierten Fleischproduktion zu Recht wieder einige Aufmerksamkeit. Ein obsessives Interesse von Tierschützern galt vor und nach 1945 oft aber dem Schlachten nach konfessionellen Sonderregeln.
Mit Gesetz vom 17. Mai 1930 verbot der Freistaat Bayern die Schlachtung gewisser Tiere ohne Betäubung.
Artikel 1 Absatz 1 Gesetz über das Schlachten von Tieren befahl knapp: „Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Hunde sind beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben.“
Mit Gesetz vom 17. Mai 1930 verbot der Freistaat Bayern die Schlachtung gewisser Tiere ohne Betäubung.
Artikel 1 Absatz 1 Gesetz über das Schlachten von Tieren befahl knapp: „Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Hunde sind beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben.“
Hinterlasse eine Antwort
Sie müssen... (sein)angemeldet sein um einen Kommentar zu schreiben.