Staatsanwaltschaft München: Zweierlei Maßstäbe, oder etwas dazu gelernt?

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Erinnern Sie sich noch an diesen Fall vom Januar 2013 – eine Jüdische Familie wurde um 6 Uhr morgens von drei Polizeibeamten des Münchner Kommissariats 44, zuständig für Straftaten mit rechtsextremem Hintergrund aus dem Bett geklingelt – Durchsuchungsbeschluss inklusive. Im Visier der Staatsschützer stand David S., der 15-jährige Sohn der Familie. Minuten später stürmen sie das Zimmer des noch schlafenden Teenagers. Ob er eine Aussage zur Sache machen will, fragt einer von ihnen, während der andere den Laptop des Teenagers konfiszierte. Anlass dieser Maßnahme war der Vorwurf einer Beleidigung gemäß §185 StGB. Denn David S., so der Verdacht der Münchner Staatsanwaltschaft, sollte im Juli vergangenen Jahres den Passauer Strafrechtsprofessor Holm Putzke in einer privaten Facebook-Nachricht als »kleines dreckiges Vorhautschwänzchen« bezeichnet haben. (Siehe dazu z.B. JÜDISCHE ALLGEMEINE und CICERO). Der Fall wurde im Mai 2013 – trotz der intensiven Recherchen, Bemühungen, Hausdurchsuchung und Polizeiinterviews, etc. letztendlich eingestellt.

In einem anderen – und doch irgendwie ähnlichen Fall – ging es da viel schneller – ganz ohne Hausdurchsuchung um 6 Uhr früh. Da begnügte sich die Staatsanwaltschaft mit der Aussage: „Ich war es nicht gewesen. Ich habe mein Facebookprofil seit einem Jahr nicht verwendet!“ Aber lesen Sie selber:

StA_München

Schreiben der StA-München

 


14 Kommentare
  • Truthwriter

    Zwischen den Fällen gibt es einen großen Unterschied: Bei dem Fall mit der jüdischen Familie wurde die Sache deshalb gegenüber dem Jungen eingestellt, weil sein Vater zugegeben hat, der Täter gewesen zu sein. Er hat gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Geständnis abgelegt. Die Zeitschrift Cicero hat sich wegen des Artikels sogar einen Rüffel eingehandelt, weil gegen Ziffer

    2 des Pressekodex verstoßen wurde. Das alles lässt sich hier nachlesen: Putzke, Die Beschneidungsdebatte aus Sicht eines Protagonisten.
    Anmerkungen zur Entstehung und Einordnung des Beschneidungsurteils sowie
    zum Beschneidungsparagrafen (§ 1631d BGB) und zu seinen Konsequenzen,
    in: Franz (Hrsg.), Die Beschneidung von Jungen, 2014, S. 319 ff.

  • Konstantin von Lebedur

    Jetzt mal ehrlich. Was erwartet ihr denn? Schaut euch doch mal an wie viele aktive und ehemalige sogenannte Juristen im Land Bayern Mitglieder bei Danubia München sind. So lange der Extremistenerlass nur in eine Richtung ausgelegt wird, muss man sich doch über nichts im Freistaat wundern.

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